News

Vereinszugehörigkeit und Versicherungsschutz

30.12.2018

Informationen zum Thema Vereinszugehörigkeit und Versicherungsschutz sowie die freiwillige Ehrenamtsversicherung der VBG

Grundlage für die Kampfrichtertätigkeit ist die Kampfrichterordnung des DLV. Diese sieht im Paragraph §1.3 unter anderem vor, dass jeder Kampfrichter in einem Sportverein sein muss. Alle Mitarbeiter, die gegen Paragraph §1 verstoßen, werden nach der Kampfrichterordnung als Helfer bezeichnet und dürfen nur im Wettkampfbereich eingesetzt werden, wenn nicht genügend Kampfrichte zur Verfügung stehen. So gesehen spricht aus Sicht des DLV nichts gegen eine Mitgliedschaft in einem Verein ohne Leichtathletikabteilung bzw. gegen vereinslose Helfer/Kampfrichter. Die Arbeitsgruppe Kampfrichterwesen sieht das ähnlich.

Die Mitgliedschaft in einem Verein hat aber auch noch einen anderen Grund: den Versicherungsschutz. Jeder Kampfrichter ist auf dem Weg zu und von einer Veranstaltung sowie während einer Veranstaltung durch die Unfallversicherung des Veranstalters versichert. Meist ist dies die Feuersozietät. Hat der Veranstalter keine Versicherung abgeschlossen, greift die Versicherung des eigenen Vereins und danach weitere eigene Versicherungen, z.B. VBG oder private Unfallversicherungen bzw. die Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz der Feuersozietät deckt in der Regel jedoch nur größere Invalidität nach einem Unfall ab, kleinere Verletzungen werden oft nicht abgedeckt. Aus diesem Grund empfehlen wir eine Zusatzversicherung für ehrenamtliche bei der VBG abzuschließen. Die Zusatzversicherung kostet 3,40€ jährlich (Stand 2018).

Autor:
888 mal gelesen